Die Sicherheit von Kundinnen und Kunden, Begleitpersonen, Mitarbeitenden, lokalen Gemeinschaften, Tieren und sonstigen Beteiligten hat auf Activity‑Life höchste Priorität.
Alle Anbieter, die Aktivitäten, Erlebnisse, Touren, Kurse, Vermietungen oder vergleichbare Leistungen über Activity‑Life anbieten, sind verpflichtet, ihre Leistungen sicher, verantwortungsvoll und in Übereinstimmung mit allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen durchzuführen.
Diese Sicherheitsinformationen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anbieter, die Qualitätsstandards für Anbieter, die Richtlinie zu eingeschränkten Aktivitäten sowie weitere Plattformregeln von Activity‑Life.

  1. Grundsatz der Sicherheit
    Jede über Activity‑Life angebotene Aktivität muss so geplant, organisiert und durchgeführt werden, dass vorhersehbare Risiken minimiert und die Sicherheit aller Beteiligten bestmöglich gewährleistet wird.
    Anbieter tragen die volle Verantwortung für die sichere Durchführung ihrer Leistungen.
    Activity‑Life ist berechtigt, Angebote abzulehnen, zu deaktivieren oder zu entfernen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen oder wenn Anbieter Sicherheitsanforderungen nicht nachweisen oder nicht einhalten.
  2. Gesetzliche und behördliche Anforderungen
    Anbieter dürfen nur solche Aktivitäten anbieten und durchführen, die nach den jeweils geltenden örtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften zulässig sind.
    Erforderliche Genehmigungen, Konzessionen, Zulassungen, Versicherungen, Sicherheitsnachweise, Registrierungen und sonstige rechtliche Voraussetzungen müssen vorliegen und auf Verlangen von Activity‑Life nachgewiesen werden können.
    Der Anbieter ist selbst dafür verantwortlich, alle für seine Tätigkeit einschlägigen Vorschriften laufend zu überwachen und einzuhalten.
  3. Risikobewertung und Sicherheitsplanung
    Vor Veröffentlichung und Durchführung einer Aktivität hat der Anbieter eine angemessene Risikobewertung vorzunehmen.
    Dabei sind insbesondere Art der Aktivität, Zielgruppe, Ort, Wetterbedingungen, eingesetzte Fahrzeuge oder Geräte, notwendige Vorkenntnisse, körperliche Anforderungen, mögliche Notfallsituationen und Umwelteinflüsse zu berücksichtigen.
    Der Anbieter muss über geeignete organisatorische Maßnahmen verfügen, um Risiken zu minimieren, Zwischenfälle zu vermeiden und im Notfall schnell und angemessen reagieren zu können.
  4. Information der Teilnehmenden
    Anbieter sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden vor der Buchung und vor Beginn der Aktivität klar über sicherheitsrelevante Aspekte zu informieren.
    Hierzu gehören insbesondere:
    • Teilnahmevoraussetzungen,
    • Alters‑, Größen‑, Gewichts‑ oder Gesundheitsgrenzen,
    • notwendige Ausrüstung oder Kleidung,
    • körperliche Belastungen,
    • bekannte Risiken und Gefahren,
    • Verhalten im Notfall,
    • Ausschlussgründe für eine Teilnahme.
    Soweit erforderlich, sind Einverständnis‑, Risiko‑ oder Haftungserklärungen vor Beginn der Aktivität einzuholen.
    Teilnehmende dürfen nicht unter irreführenden oder unzureichenden Sicherheitsinformationen an einer Aktivität teilnehmen.
  5. Personal, Schulung und Qualifikation
    Anbieter müssen sicherstellen, dass alle bei der Durchführung eingesetzten Personen fachlich geeignet, ausreichend geschult und – soweit erforderlich – ordnungsgemäß zertifiziert sind.
    Guides, Fahrerinnen und Fahrer, Instruktorinnen und Instruktoren, Pilotinnen und Piloten, Bootsführer sowie sonstiges sicherheitsrelevantes Personal müssen über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, Befähigungen und Erlaubnisse verfügen.
    Personal muss regelmäßig in Sicherheitsfragen unterwiesen werden und in der Lage sein, im Notfall angemessen zu handeln.
  6. Ausrüstung und technischer Zustand
    Alle bei einer Aktivität eingesetzten Geräte, Fahrzeuge, Boote, Sportgeräte, Sicherheitsmittel, Schutzkleidung und sonstigen Ausrüstungen müssen sich in sicherem, funktionsfähigem und ordnungsgemäß gewartetem Zustand befinden.
    Wartungen, Prüfungen und Inspektionen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, Herstellerangaben und branchenüblichen Standards regelmäßig durchzuführen und zu dokumentieren.
    Defekte, beschädigte oder ungeeignete Ausrüstungen dürfen nicht verwendet werden.
    Sicherheitsausrüstung wie Helme, Gurte, Westen, Sicherungssysteme, Erste‑Hilfe‑Sets oder vergleichbare Schutzmittel müssen in ausreichender Anzahl und geeigneter Qualität verfügbar sein.
  7. Gesundheit und Teilnahmeeignung
    Anbieter sind verpflichtet zu prüfen, ob Teilnehmende die Voraussetzungen für eine sichere Teilnahme erfüllen.
    Personen dürfen nicht teilnehmen, wenn sie erkennbar durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder andere Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, sicher an der Aktivität teilzunehmen.
    Ebenso ist eine Teilnahme auszuschließen oder einzuschränken, wenn gesundheitliche, körperliche oder altersbezogene Anforderungen nicht erfüllt sind und dadurch Risiken für die betroffene Person oder Dritte entstehen.
  8. Veranstaltungsorte und Infrastruktur
    Alle Veranstaltungsorte, Startpunkte, Sammelstellen, Übungsflächen, Fahrzeuge, Boote, Fluggeräte, Anlagen und sonstigen Infrastruktur‑Elemente müssen den jeweils geltenden Sicherheits‑, Hygiene‑, Brandschutz‑ und Betriebsanforderungen entsprechen.
    Anbieter haben sicherzustellen, dass Fluchtwege, Notfallzugänge, Sammelpunkte und sicherheitsrelevante Bereiche ordnungsgemäß organisiert sind und dass Überfüllung, unkontrollierte Menschenansammlungen oder gefährliche Betriebsabläufe vermieden werden.
    Soweit gesetzlich vorgeschrieben, sind Anforderungen an Barrierefreiheit und Zugänglichkeit zu beachten.
  9. Besondere Anforderungen für Fahrzeugaktivitäten
    Werden im Rahmen einer Aktivität Fahrzeuge eingesetzt, müssen diese ordnungsgemäß zugelassen, versichert, gewartet und betriebssicher sein.
    Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen über die erforderlichen Fahrerlaubnisse verfügen und dürfen Fahrzeuge nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen beeinträchtigenden Stoffen führen.
    Während der Fahrt darf keine Nutzung mobiler Endgeräte erfolgen, sofern diese nicht gesetzlich zulässig und betrieblich sicher eingebunden ist.
    Sicherheitsgurte, Helme und sonstige erforderliche Schutzausrüstung sind ordnungsgemäß bereitzustellen und in funktionsfähigem Zustand zu halten.
  10. Besondere Anforderungen für Wasseraktivitäten
    Bei Aktivitäten auf oder in Gewässern müssen Boote, Wasserfahrzeuge und sonstige eingesetzte Mittel sicher, geeignet und ordnungsgemäß gewartet sein.
    Erforderliche Versicherungen, Sicherheitsausstattungen, Navigations‑ und Kommunikationsmittel sowie Notfallverfahren müssen vorhanden sein.
    Rettungswesten und andere erforderliche Rettungsmittel sind in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
    Soweit erforderlich, muss eingesetztes Personal über Rettungs‑, Schwimm‑ oder sonstige wasserbezogene Qualifikationen verfügen.
    Wetter‑, Sicht‑, Strömungs‑ und sonstige Wasserbedingungen sind vor und während der Durchführung laufend zu bewerten.
  11. Besondere Anforderungen für Luftaktivitäten
    Bei Aktivitäten mit Fluggeräten, Luftfahrzeugen oder sonstigen luftbezogenen Leistungen müssen sämtliche luftfahrtrechtlichen Vorschriften strikt eingehalten werden.
    Luftfahrzeuge müssen ordnungsgemäß zugelassen, technisch gewartet und ausreichend versichert sein.
    Pilotinnen und Piloten sowie sonstiges luftfahrtrelevantes Personal müssen über alle erforderlichen Berechtigungen und Qualifikationen verfügen.
    Teilnehmende sind vor Beginn der Aktivität klar über Risiken, Sicherheitsabläufe und Verhaltensanforderungen zu informieren.
  12. Wetter, Umweltbedingungen und höhere Gewalt
    Anbieter müssen äußere Bedingungen wie Wetter, Sicht, Wasserstand, Lawinenlage, Wind, Temperatur, Verkehrs‑ und Geländeverhältnisse oder sonstige Umweltrisiken fortlaufend beobachten und in ihre Sicherheitsentscheidung einbeziehen.
    Bestehen erhebliche Gefahren oder Unsicherheiten, darf die Aktivität nicht oder nur in angepasster Form durchgeführt werden.
    Im Fall höherer Gewalt, plötzlicher Gefahrenlagen oder unvorhersehbarer Ereignisse sind Anbieter verpflichtet, die Sicherheit der Teilnehmenden vorrangig zu schützen und erforderliche Abbrüche, Verschiebungen oder Anpassungen vorzunehmen.
  13. Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Personen
    Bei Aktivitäten mit Kindern, Jugendlichen oder sonstigen besonders schutzbedürftigen Personen gelten erhöhte Anforderungen an Aufsicht, Sicherheit, Kommunikation und Eignung des Personals.
    Anbieter müssen sicherstellen, dass Inhalte, Abläufe, Ausrüstung und Betreuungsverhältnisse für die jeweilige Alters‑ und Zielgruppe geeignet sind.
    Gesetzliche Schutz‑, Fürsorge‑ und Aufsichtspflichten sind strikt einzuhalten.
  14. Tierschutz, Umwelt und lokale Gemeinschaften
    Aktivitäten dürfen weder Tiere noch lokale Gemeinschaften noch die Umwelt in unangemessener Weise gefährden oder beeinträchtigen.
    Anbieter sind verpflichtet, verantwortungsvoll mit Natur, Landschaft, Ressourcen, Lärm, Abfall und lokalen sozialen Strukturen umzugehen.
    Tieraktivitäten müssen zusätzlich den Anforderungen von Activity‑Life zum Tierwohl entsprechen.
    Aktivitäten, die auf Umweltzerstörung, Tierleid, respektlosem Verhalten gegenüber lokalen Gemeinschaften oder unethischen Praktiken beruhen, sind unzulässig.
  15. Notfallmanagement und Zwischenfälle
    Anbieter müssen über angemessene Notfall‑ und Eskalationsverfahren verfügen.
    Dazu gehören – soweit für die Aktivität erforderlich – Erste‑Hilfe‑Mittel, Kommunikationswege, Notfallkontakte, Evakuierungsabläufe, Unterbrechungs‑ und Abbruchentscheidungen sowie klare Zuständigkeiten im Ereignisfall.
    Schwere Unfälle, Zwischenfälle, sicherheitsrelevante Beschwerden oder behördlich relevante Ereignisse sind Activity‑Life unverzüglich zu melden.
    Auf Verlangen sind zusätzliche Informationen, Berichte oder Nachweise bereitzustellen.
  16. Dokumentation und Nachweispflichten
    Anbieter sind verpflichtet, sicherheitsrelevante Unterlagen geordnet aufzubewahren und Activity‑Life auf Anforderung vorzulegen.
    Hierzu können insbesondere gehören:
    • Genehmigungen und Lizenzen,
    • Versicherungsnachweise,
    • Wartungs‑ und Prüfprotokolle,
    • Schulungs‑ und Zertifizierungsnachweise,
    • Sicherheits‑ und Notfallkonzepte,
    • behördliche Auflagen oder Freigaben.
    Werden erforderliche Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, kann Activity‑Life die Aktivität oder das Anbieter‑Konto einschränken, deaktivieren oder sperren.
  17. Folgen von Sicherheitsverstößen
    Verstöße gegen Sicherheitsanforderungen werden von Activity‑Life besonders streng bewertet.
    Je nach Art, Schwere und Risiko eines Verstoßes kann Activity‑Life insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
    • Rückfrage oder Anforderung zusätzlicher Nachweise,
    • Aufforderung zur sofortigen Nachbesserung,
    • vorübergehende Aussetzung oder Deaktivierung der Aktivität,
    • dauerhafte Entfernung einzelner Angebote,
    • Einschränkung der Sichtbarkeit oder Buchbarkeit,
    • Sperrung oder Kündigung des Anbieter‑Kontos.
    Bestehen ernsthafte Sicherheitsbedenken, kann Activity‑Life Maßnahmen auch ohne vorherige Fristsetzung ergreifen.
  18. Änderungen dieser Sicherheitsinformationen
    Activity‑Life behält sich vor, diese Sicherheitsinformationen und Sicherheitsstandards jederzeit zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies zur Anpassung an gesetzliche Anforderungen, behördliche Vorgaben, technische Entwicklungen, neue Risikolagen oder zur Verbesserung des Plattformschutzes erforderlich ist.
    Die jeweils aktuelle Fassung gilt ab Veröffentlichung auf der Plattform oder ab gesonderter Mitteilung an die Anbieter.